Kontakt

Nimm Kontakt auf

Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Ortsgruppe Neumünster findest du hier .

Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Jugendordnung der DLRG-Jugend Neumünster

Die hier präsentierte Jugendordnung basiert auf der Musterjugendordnung der DLRG-Jugend Schleswig-Holstein. Insbesondere nach einem Jugentag können sich Regelungen ändern. Aktuelle Versionen können ggf. beim Jugendvorsitz erfragt werden.

Diese Jugendordnung ist der Übersicht halber in der männlichen Schriftform gehalten. Sie richtet sich dennoch an alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer. 


I. Grundsätze

§ 1 - Name, Mitglieder
Die DLRG-Jugend der DLRG Neumünster e. V., im Folgenden DLRG-Jugend genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter.

§ 2 - Wahlrecht

  1.  Die Mitglieder der DLRG-Jugend im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die gewählten Vertreter besitzen das uneingeschränkte Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht gewählt zu werden, beginnt auf Gliederungsebene mit 15 Jahren und auf Landesebene mit 16 Jahren und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt.
  2.  Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Ein Depotstimmrecht oder die Stimmabgabe eines Delegierten für alle anwesenden Delegierten seiner Gliederung ist unzulässig.
  3. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
  4.  Wahlen können als Blockwahl ausgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Die Wahlen der Mitglieder des Landesjugendvorstandes erfolgen einzeln.
  5.  Wer in der DLRG oder der DLRG Jugend hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der DLRG Jugend, auf der Ebene auf der er seine berufliche Tätigkeit ausübt, wahrnehmen.

§ 3 - Eigenständigkeit
Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig und verfügen über die ihnen zugewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.

§ 4 - Aufgaben, Ziele 

Oberste gleichberechtigte Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend sind:

  • Leben zu retten
  • einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten
  • die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten
  • auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen
  • die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren jeweiligen Lebenswelten.
  • die Förderung und Stärkung der sportlichen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenden
  • kompetenter Partner in wasserspezifischen ökologischen Fragen zu sein

Zur Erfüllung dieser Ziele

  • fördern wir durch kinder- und jugendspezifische Aktivitäten alle Maßnahmen, die Menschen davor bewahren, zu ertrinken
  • fördern wir Aktivitäten zur Stärkung des Rettungssports
  • beschäftigen wir uns mit allen Fragen der Wasserrettung
  • wollen wir in unserer Arbeit und in der Arbeit des Gesamtverbandes Grundsätze und Arbeitsformen verwirklichen, die den Interessen, Bedürfnissen und dem Lebensgefühl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechen
  • schaffen wir Voraussetzungen für selbstorganisierte Freizeitgestaltung
  • betreiben wir handlungsorientierte und kreative Jugendbildungsarbeit
  • geben wir Anregungen und machen Angebote im sportlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich
  • stellen wir das Schwimmen in den Mittelpunkt unserer sportlichen Aktivitäten
  • orientieren wir uns an den aktuellen fachlichen Standards der Jugendarbeit und verpflichten uns, die verbandliche Jugendarbeit konzeptionell fortzuschreiben
  • motivieren und qualifizieren wir Jugendliche und junge Erwachsene, ehrenamtliche Aufgaben und Verantwortung in der DLRG-Jugend zu übernehmen, und schaffen dafür die notwendigen Voraussetzungen
  • verbessern wir die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement und setzen uns für dessen gesellschaftliche Anerkennung ein
  • unterstützen wir den Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeitern
  • arbeiten Mitarbeiter auf und zwischen allen Verbandsebenen der DLRG-Jugend partnerschaftlich und gleichwertig zusammen
  • sichern wir die kontinuierliche Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern
  • fördern wir lokale Aktivitäten, regionale Kooperationen und überregionale Zusammenarbeit;
  • entwickeln wir die vorhanden Strukturen unseres Jugendverbandes weiter
  • ist eine partnerschaftliche und gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen der DLRG-Jugend und dem Stammverband unabdingbar
  • verpflichten wir uns zu Transparenz von Entscheidungsprozessen im innerverbandlichen Alltag
  • schaffen wir die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Zusammenarbeit von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen
  • fördern wir die Integration von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
  • leben wir eine Kultur der friedlichen Verständigung
  • entwickeln wir aktionsbezogene Umweltarbeit mit dem Schwerpunkt "Wasser"
  • messen und verbessern wir alle DLRG-Aktivitäten hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit
  • sensibilisieren und befähigen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit der eigenen Gesundheit
  • suchen wir die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Organisationen und Initiativen


II. Organe

§ 5 - Organe der DLRG-Jugend

  1. Organe der DLRG-Jugend auf Landesebene sind:
    • Landesjugendtag
    • Landesjugendrat
    • Landesjugendvorstand
  2.  Organ der DLRG-Jugend auf Kreisebene ist der Kreisjugendtag
  3. Organe der DLRG-Jugend auf Ortsebene sind:
    • Jugendtag
    • Jugendvorstand
  4.  Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend.


III. Kinder- und Jugendgruppen

§ 6 - Jugendtag

  1. Der Jugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf der Gliederungsebene.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendtages sind:
    • die Mitglieder der DLRG-Jugend
    • die Mitglieder des Jugendvorstandes.
  3. Der Jugendtag findet jährlich vor der Mitgliederversammlung statt.
  4. Die Aufgaben des Jugendtages sind:
    • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
    • Entgegennahme von Kassen- und Prüfungsberichten
    • Entlastung des Jugendvorstandes
    • Behandlung aller inhaltlichen Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend
    • Wahl des Jugendvorstandes mit seinen stellv. Ressortleitern
    • Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
    • Wahl der Delegierten für den Jugendverband Neumünster
    • Verabschiedung und Änderung der Jugendordnung der DLRG-Jugend
    • Beschlussfassung über Anträge
  5. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRGJugend oder auf Beschluss des Jugendvorstandes innerhalb eines Monats einberufen werden.
  6. Sonstiges:
    • Die Zahl der Delegierten zu übergeordneten/anderen Organen regelt deren jeweilige Jugendordnung. Ihre Wahl ist durch das Protokoll nachzuweisen.
    • Das Alter der Delegierten ist in § 2 geregelt.
    • Wahlen finden mindestens alle zwei (2) Jahre statt.

§ 7 - Einberufung des Jugendtages

  1. Der Jugendtag wird jährlich durch den Jugendvorstand einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung 2 Wochen vor dem Jugendtag. Die Einladung kann durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse oder in den Mitteilungsmedien (z.B. E-Mail Verteiler) und Schaukästen ergehen.
  3. Der Jugendtag ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Anträge zum Jugendtag müssen eine Woche vor dessen Durchführung beim Jugendvorstand eingegangen sein.

§ 8 - Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend.
  2. Mitglieder des Jugendvorstandes sind:
    • a) der Jugendvorsitzende
    • b) zwei stellvertretende Jugendvorsitzende
    • c) der Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen (WuF)
    • d) ein Vertreter des Vorstandes
  3.  Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:
    • a) Ressortleiter für Jugendgruppenarbeit (JuGA)
    • b) Ressortleiter für Schwimmen, Retten und Sport (SRuS)
    • c) Ressortleiter für Fahrten, Lager, internationale Begegnungen (FLiB)
    • d) Ressortleiter für Kindergruppenarbeit (KiGA)
    • e) Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit (OekA)
    • f) Ressortleiter für Umweltpädagogik (Uwe P.)
    • g) Beisitzer / Fachreferent
    • h) die Vertreter der Ressortleiter
  4. Die Mitglieder des Jugendvorstandes bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. Mindestens alle  zwei Jahre sollte für jeden Posten eine Neuwahl durchgeführt werden.
  5. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
  6. Der Jugendvorstand kann für besondere Aufgabengebiete, längsten für die Dauer seiner Amtszeit, Beauftragte einsetzen.
  7. Die Ressortleiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, längstens für die Dauer der Wahlperiode, Arbeitskreise zu bilden, deren Mitglieder der Bestätigung des Jugendvorstandes bedürfen.
  8. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

 

IV Allgemeines

§ 9 - Verhältnis zu den übergeordneten Organen

  1. Die DLRG-Jugend erkennt die Jugendordnungen der übergeordneten Organe an und verpflichtet sich, die vom Landesjugendtag beschlossene Musterjugendordnung im Kern nicht zu verändern.
  2. Die DLRG-Jugend unterstützt im Bedarfsfall mit geeigneten Mitarbeitern die übergeordneten Organe und deren Fachbereiche.
  3. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG-Jugend den im LV Schleswig-Holstein übergeordneten Organen einen entsprechenden Personalnachweis zu.
  4. Von den Jugendtagen der DLRG-Jugend sind die im LV übergeordneten Organe termingerecht zu unterrichten. Landesjugendratsmitglieder haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

§ 10 - Kreisjugendbeauftragte

  1. Die Kreisjugendbeauftragten führen die Interessen der Gliederungen ihres Kreisgebietes zusammen.
  2. Aufgaben der Kreisjugendbeauftragten:
    • Unterstützung und Motivation der Jugendvorsitzenden im Kreisgebiet
    • Förderung des Informationsaustausches innerhalb des Kreisgebietes sowie zwischen den Gliederungen und der Landesjugend 
    • Vertretung der Interessen der Gliederungen ihres Kreisgebietes im Landesjugendrat
    • Vertretung der Interessen des Landesjugendrates in den Gliederungen ihres Kreisgebietes
    • Koordination von gliederungsübergreifenden Maßnahmen in ihrem Kreisgebiet
    • Koordination der Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen
    • Koordination von Qualifikationswettkämpfen für die Landesmeisterschaften
    • Zusammenarbeit mit dem Kreisbeauftragten
  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden der Kreisjugendbeauftragte und sein(e) Stellvertreter von den Gliederungen unterstützt. Die Kosten werden durch alle, dem Kreis angehörigen Gliederungen gemeinschaftlich getragen.
  4. Der Kreisjugendbeauftragte und sein(e) Stellvertreter treten mindestens zweimal (2) im Jahr mit den Jugendvorsitzenden der Gliederungen zu einem Kreisjugendtag zusammen. Auf dem Kreisjugendtag können die Aufgaben durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden.
  5. Der Kreisjugendbeauftragte und sein(e) Stellvertreter werden auf dem Kreisjugendtag von den örtlichen Gliederungen ihres Kreisgebietes gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Jugendvorsitzenden der Gliederungen, jede Gliederung hat eine (1) Stimme.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  7. Grundsätzlich übernimmt bei kreisfreien Städten der Jugendvorsitzende gleichzeitig die Aufgabe des Kreisjugendbeauftragten.
  8. Die Wahl des Kreisjugendbeauftragten und sein(er) Stellvertreter findet spätestens nach drei Jahren statt.
  9. Durch die ordnungsgemäße Wahl werden die Kreisjugendbeauftragten Mitglied des Landesjugendrates. Wurde mehr als ein Stellvertreter gewählt, so entscheidet der Kreisjugendbeauftragte im Verhinderungsfalle, welcher Stellvertreter das Stimmrecht im Landesjugendrat wahrnimmt.

§ 11 - Ausschüsse
Die Organe der DLRG-Jugend haben das Recht, für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.

§ 12 - Berater
Die Organe der DLRG-Jugend können in Sachfragen Berater zu Sitzungen hinzuziehen.


V. Schlussbestimmungen

§ 13 - Änderungen

  1. Änderungen der Jugendordnung, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der vom Landesjugendtag beschlossenen Musterjugendordnung darstellt, können nur von dem Jugendtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) beschlossen werden und sind dem Landesjugendvorstand vorzulegen.
  2. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit Begründung dem Jugendtag vorgelegt werden.
  3. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 14 - Geschäftsordnung
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend in Schleswig-Holstein.
Wenn nicht in vorstehender Geschäftsordnung geregelt, gelten die Satzungen und Geschäftsordnungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein e. V. sowie der DLRG (Bundesebene).

§ 15 - Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Fassung wurde auf dem Jugendtag der DLRG-Jugend, am __________________ in von den stimmberechtigten Mitgliedern mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliedsversammlung vom _________________ in haben die vorliegende Fassung bestätigt.

§ 16 - Auflösung
Die Auflösung der DLRG-Jugend kann nur auf einen zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beantragt werden. Ruht die DLRG-Jugendarbeit in der Gliederung länger als 12 Monate, hat der Gliederungs-
Vorstand geeignete Maßnahmen zur Beendigung oder Fortsetzung der Jugendarbeit sowie Entscheidungen über den Anfall des Vermögens zu treffen.
Der Gliederungsvorstand ist jedoch daran gebunden, etwa vorhandene Mittel jugendfördernd oder jugendpflegerischen Zwecken verbandsintern zuzuführen. Dieses bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.