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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Ortsgruppe Neumünster findest du hier .

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Stand 15.06.2025

Jugendordnung der DLRG-Jugend Neumünster

 

I. Grundsätze


§ 1 Name, Mitglieder

Die DLRG-Jugend der DLRG Neumünster e. V., im Folgenden DLRG-Jugend genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter*innen.


§ 2 Wahlrecht

  1. Die Mitglieder der DLRG-Jugend im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die gewählten Vertreter*innen besitzen das uneingeschränkte Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht gewählt zu werden, beginnt auf Gliederungsebene mit 14 Jahren, auf Kreisebene mit 16 Jahren und auf Landesebene mit 17 Jahren und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Ein Depotstimmrecht oder die Stimmabgabe eines*einer Delegierten für alle anwesenden Delegierten seiner*ihrer Gliederung ist unzulässig.
  3. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter*innen ist nicht möglich.
  4. Wahlen können als Blockwahl ausgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Die Wahlen der Mitglieder des Landesjugendvorstandes erfolgen einzeln.
  5. Wer in der DLRG oder der DLRG-Jugend hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der DLRG-Jugend, auf der Ebene, auf der er*sie seine*ihre berufliche Tätigkeit ausübt, wahrnehmen.


§ 3 Eigenständigkeit

Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig und verfügen über die ihnen zugewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.


§ 4 Aufgaben, Ziele

Oberste gleichberechtigte Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend sind:

  • Leben zu retten
  • einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten
  • die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten
  • auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen
  • die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren jeweiligen Lebenswelten.
  • die Förderung und Stärkung der sportlichen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
  • kompetente Partnerin in wasserspezifischen ökologischen Fragen zu sein

Zur Erfüllung dieser Ziele

  • fördern wir durch kinder- und jugendspezifische Aktivitäten alle Maßnahmen, die Menschen davor bewahren, zu ertrinken
  • fördern wir Aktivitäten zur Stärkung des Rettungssports
  • beschäftigen wir uns mit allen Fragen der Wasserrettung
  • wollen wir in unserer Arbeit und in der Arbeit des Gesamtverbandes Grundsätze und Arbeitsformen verwirklichen, die den Interessen, Bedürfnissen und dem Lebensgefühl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechen
  • schaffen wir Voraussetzungen für selbstorganisierte Freizeitgestaltung
  • betreiben wir handlungsorientierte und kreative Jugendbildungsarbeit
  • geben wir Anregungen und machen Angebote im sportlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich
  • stellen wir das Schwimmen in den Mittelpunkt unserer sportlichen Aktivitäten
  • orientieren wir uns an den aktuellen fachlichen Standards der Jugendarbeit und verpflichten uns, die verbandliche Jugendarbeit konzeptionell fortzuschreiben
  • motivieren und qualifizieren wir Jugendliche und junge Erwachsene, ehrenamtliche Aufgaben und Verantwortung in der DLRG-Jugend zu übernehmen, und schaffen dafür die notwendigen Voraussetzungen
  • verbessern wir die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement und setzen uns für dessen gesellschaftliche Anerkennung ein
  • unterstützen wir den Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeitern*innen
  • arbeiten Mitarbeiter*innen auf und zwischen allen Verbandsebenen der DLRG Jugend partnerschaftlich und gleichwertig zusammen
  • sichern wir die kontinuierliche Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen
  • fördern wir lokale Aktivitäten, regionale Kooperationen und überregionale Zusammenarbeit
  • entwickeln wir die vorhandenen Strukturen unseres Jugendverbandes weiter
  • ist eine partnerschaftliche und gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen der DLRG-Jugend und dem Stammverband unabdingbar
  • verpflichten wir uns zu Transparenz von Entscheidungsprozessen im innerverbandlichen Alltag
  • schaffen wir die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Zusammenarbeit aller Geschlechter
  • fördern wir die Integration von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
  • leben wir eine Kultur der friedlichen Verständigung
  • entwickeln wir aktionsbezogene Umweltarbeit mit dem Schwerpunkt "Wasser"
  • messen und verbessern wir alle DLRG-Aktivitäten hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit
  • sensibilisieren und befähigen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit der eigenen Gesundheit
  • suchen wir die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Organisationen und Initiativen

 

II. Organe


§ 5 Organe der DLRG-Jugend

  1. Organe der DLRG-Jugend auf Landesebene sind:
    • Landesjugendtag
    • Landesjugendrat
    • Landesjugendvorstand
  2. Organ der DLRG-Jugend auf Kreisebene ist der
    • Kreisjugendtag
    • sowie ggf. ein bestehender Kreisjugendvorstand
  3. Organe der DLRG-Jugend auf Gliederungsebene sind:
    • Jugendtag
    • Jugendvorstand
  4. Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend.


III. Kinder- und Jugendgruppen


§ 6 Jugendtag

  1. Der Jugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf der Gliederungsebene.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendtages sind:
    • die Mitglieder der DLRG-Jugend
    • die Mitglieder des Jugendvorstandes.
  3. Der Jugendtag findet jährlich vor der Mitgliederversammlung statt.
  4. Die Aufgaben des Jugendtages sind:
    • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
    • Entgegennahme von Kassen- und Prüfungsberichten
    • Entlastung des Jugendvorstandes
    • Behandlung aller inhaltlichen Aufgaben und Ziele der DLRG-Jugend
    • Wahl des Jugendvorstandes mit seinen stellv. Ressortleitern*innen
    • Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
    • Wahl der Deligierten zur Volversammlung des Jugendverband Neumünster e.V.
    •  Verabschiedung und Änderung der Jugendordnung der DLRG-Jugend
    • Beschlussfassung über Anträge
  5. Die Zahl der Delegierten zu übergeordneten Organen regelt deren jeweilige Jugendordnung. Ihre Wahl ist durch Protokoll nachzuweisen. Das Alter der Delegierten ist in § 2 geregelt. Wahlen finden mindestens alle zwei (2) Jahre statt.
  6. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend oder auf Beschluss des Jugendvorstandes innerhalb eines Monats einberufen werden.


§ 7 Einberufung des Jugendtages

  1. Der Jugendtag wird jährlich durch den Jugendvorstand einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung 2 Wochen vor dem Jugendtag. Die Einladung kann durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse, digital oder in den Mitteilungsmedien und Schaukästen ergehen.
  3. Der Jugendtag ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Anträge zum Jugendtag müssen eine Woche vor dessen Durchführung beim Jugendvorstand eingegangen sein.


§ 8 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend.
  2. Mitglieder des Jugendvorstandes sind:
    • Der*die Jugendvorsitzende
    • zwei stellvertretende Jugendvorsitzende
    • der*die Ressortleiter*in Wirtschaft und Finanzen (WuF)
    • ein*e Vertreter*in des Vorstandes
  3. Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:
    • Ressortleiter*in für Jugendgruppenarbeit (JuGa)
    • Ressortleiter*in für Kindergruppenarbeit (KiGa)
    • Ressortleiter*in für Öffentlichkeitsarbeit (OekA)
    • Ressortleiter*in für Umweltpädagogik (Uwe P.)
    • Ressortleiter*in für Fahrten, Lager, internationale Begegnungen (FLiB)
    • Beisitzer*innen / Fachreferent*innen
    • die Vertreter*innen der Ressortleiter*innen
    • Sofern diese Aufgabe nicht ausschließlich durch den Stammverband wahrgenommen wird: Ressortleiter*in für Rettungssport (Respo)
  4. Die Mitglieder des Jugendvorstandes bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
  5. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
  6. Der Jugendvorstand kann für besondere Aufgabengebiete, längsten für die Dauer seiner Amtszeit, Beauftragte einsetzen.
  7. Die Ressortleiter*innen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, längstens für die Dauer der Wahlperiode, Arbeitskreise zu bilden, deren Mitglieder der Bestätigung des Jugendvorstandes bedürfen.
  8. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.


IV. Allgemeines


§ 9 Verhältnis zu den übergeordneten Organen

  1. Die DLRG-Jugend erkennt die Jugendordnungen der übergeordneten Organe an. Sie verpflichtet sich, die vom Landesjugendtag beschlossene Musterjugendordnung grundsätzlich nicht zu verändern.
  2. Die DLRG-Jugend unterstützt im Bedarfsfall mit geeigneten Mitarbeitern*innen die übergeordneten Organe und deren Fachbereiche.
  3. Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG-Jugend den im LV Schleswig-Holstein übergeordneten Organen einen entsprechenden Personalnachweis zu.
  4. Von den Jugendtagen der DLRG-Jugend sind die im LV übergeordneten Organe termingerecht zu unterrichten. Landesjugendratsmitglieder haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen


§ 10 Kreisjugendbeauftragte bzw. Kreisjugendvorstand

  1. Die Kreisjugendbeauftragten führen bzw. der Kreisjugendvorstand führt die Interessen der Gliederungen ihres Kreisgebietes zusammen.
  2. Aufgaben der Kreisjugendbeauftragten bzw. des Kreisjugendvorstandes:
    • Unterstützung und Motivation der Jugendvorsitzenden im Kreisgebiet
    • Förderung des Informationsaustausches innerhalb des Kreisgebietes sowie zwischen den Gliederungen und der Landesjugend
    • Vertretung der Interessen der Gliederungen ihres Kreisgebietes im Landesjugendrat
    • Vertretung der Interessen des Landesjugendrates in den Gliederungen ihres Kreisgebietes
    • Koordination von gliederungsübergreifenden Maßnahmen in ihrem Kreisgebiet
    • Koordination der Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretern*innen und regionalen Einrichtungen
    • Koordination von Qualifikationswettkämpfen für die Landesmeisterschaften.
    • Zusammenarbeit mit dem*der Kreisbeauftragten/Kreisvorsitzenden
  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden der*die Kreisjugendbeauftragte und seine/ihre Stellvertreter*innen bzw. der Kreisjugendvorstand von den Gliederungen unterstützt. Die Kosten werden durch alle, dem Kreis angehörigen Gliederungen gemeinschaftlich getragen.
  4. Der*die Kreisjugendbeauftragte und seine/ihre Stellvertreter*innen treten bzw. der Kreisjugendvorstand tritt mindestens einmal (1) im Jahr mit den Jugendvorsitzenden der Gliederungen zu einem Kreisjugendtag zusammen. Auf dem Kreisjugendtag können die Aufgaben durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden.
  5. Der*die Kreisjugendbeauftragte und mindestens ein/e Stellvertreter*in werden bzw. der Kreisjugendvorstand wird auf dem Kreisjugendtag von den örtlichen Gliederungen ihres Kreisgebietes gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Jugendvorsitzenden der Gliederungen, jede Gliederung hat eine (1) Stimme.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  7. Grundsätzlich übernimmt bei kreisfreien Städten der*die Jugendvorsitzende gleichzeitig Aufgabe Kreisjugendvorsitzenden. des*der Kreisjugendbeauftragten
  8. Die Wahlen des/der Kreisjugendbeauftragten und seiner/ihrer Stellvertreter*innen bzw. des Kreisjugendvorstandes finden spätestens nach drei (3) Jahren statt.
  9. Durch die ordnungsgemäße Wahl werden die Kreisjugendbeauftragten bzw. Kreisjugendvorsitzende*n und seine/ihre Stellvertreter*innen Mitglied des Landesjugendrates.

 

§ 11 Ausschüsse

Die Organe der DLRG-Jugend haben das Recht, für bestimmte Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.


§ 12 Berater*innen

Die Organe der DLRG-Jugend können in Sachfragen Berater*innen zu Sitzungen hinzuziehen.


V. Schlussbestimmungen


§ 13 Änderung

  1. Änderungen der Jugendordnung, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der vom Landesjugendtag beschlossenen Musterjugendordnung darstellt, können nur von dem Jugendtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) beschlossen werden und sind dem Landesjugendvorstand vorzulegen.
  2. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung dem Jugendtag vorgelegt werden.
  3. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Jugendordnungen einschließlich Änderungen bedürfen der Zustimmung des Landesjugendvorstandes.


§ 14 Geschäftsordnung

Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend in Schleswig-Holstein. Wenn nicht in vorstehender Geschäftsordnung geregelt, gelten die Satzungen und
Geschäftsordnungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein e. V. sowie der DLRG (Bundesebene).


§ 15 Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Fassung wurde auf dem Jugendtag der DLRG-Jugend, am 15.06.2025 in Neumünster von den stimmberechtigten Mitglieder*innen mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder*innen der Mitgliedsversammlung vom (?.?.2026) in Neumünster haben die vorliegende Fassung bestätigt.


§ 16 Auflösung

Die Auflösung der DLRG-Jugend kann nur auf einen zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beantragt werden. Ruht die DLRG-Jugendverbandsarbeit in der Gliederung länger als 12 Monate, hat der Gliederungs-Vorstand geeignete Maßnahmen zur Beendigung oder Fortsetzung der Jugendverbandsarbeit sowie Entscheidungen über den Anfall des Vermögens zu treffen. Der Gliederungsvorstand ist jedoch daran gebunden, etwa vorhandene Mittel jugendfördernd oder jugendpflegerischen Zwecken verbandsintern zuzuführen. Dieses bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

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